Solarförderung
   
 

Förderung bei Photovoltaik

Die nun folgenden abgedruckten Hinweise sind unverbindlich und ohne Gewähr.

Umsatzsteuer

Die Finanzverwaltung hat die Umsatzbesteuerung von Photovoltaikanlagen wie folgt geregelt (vgl. BMF-Schreiben vom 4. 12. 2001 in Anlage 1):

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der seinen Strom gegen Vergütung in das allgemeine Netz abgibt, ist Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn. In dem o. g. Schreiben wird die Auffassung vertreten, dass ein Photovoltaikanlagenbetreiber immer dann als Unternehmer anzusehen ist, wenn er zwei getrennte Stromkreisläufe installiert und der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom „ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich“ an das Energieversorgungsunternehmen abgegeben wird. Diese Voraussetzung liegt für alle Betreiber einer Photovoltaikanlage vor, die mit ihrer Anlage nach dem 1. April 2000 an das Netz gegangen sind, da sie für jede gelieferte kWh Strom grundsätzlich die oben angegebenen Vergütungen erhalten.

Da die Photovoltaikanlagenbetreiber umsatzsteuerlich Unternehmer sind, können Sie auch die von Ihnen bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Im Gegenzug berechnen die Photovoltaikanlagenbetreiber dem Energieversorgungsunternehmen ihrerseits Umsatzsteuer.

Der erzeugte Solarstrom wird ins öffentliche Stromnetz eingespeist und von den Netzbetreibern mit 49,21 Cent (Aufdachanlagen bis 30 kWp) pro Kilowattstunde vergütet (Erneuerbare-Energien-Gesetz).


Genaue Beschreibung finden Sie hier:

   EEG Erneuerbare-Energie-Gesetz
EEG_Begruendung zum Gesetz
EEG_Verguetungssätze
EEG_Erlauterungen zum Gesetz
KfW_Umweltprogramm
KfW_Solarstrom
Merkblatt zur Steuerrecht